Beratung für flexible Verpackungen
Der Standbeutel wurde vor fast 60 Jahren entwickelt und ist damit eine bekannte Lösung für Getränkeverpackungen.
Seit 10 Jahren kommen fast wöchentlich neue Produkte im Standbeutel auf den Markt:
Für Tiernahrung, Babynahrung, Reinigungs- und Waschmittel, Körperpflege, viele chemische Produkte und Nahrungsmittel wie Milch und Joghurt.
Der Standbeutel ersetzt mittlerweile viele der hergebrachten Verpackungen, weil er einfach zu handhaben und leicht ist und das Müllvolumen reduziert.
Das neue VerpackG ist am 05. Juli 2017 verabschiedet worden (BGBL. S. 2234) und tritt ab 01.01.2019 in Kraft.
Das neue Verpackungsgesetz löst die in die Jahre gekommene Verpackungsverordnung ab. Es soll die Umwelt schützen, indem Verpackungsabfall generell reduziert und für das unvermeidliche Verpackungsmaterial das Recycling gefördert wird. Die Frage des Öko- Designs von Verpackungen soll sich in Zukunft auch wirtschaftlich lohnen!
Das VerpackG wird im Vergleich zur derzeitig noch gültigen Verpackungsverordnung einige zentrale Neuerungen ins Spiel bringen.
So definiert das VerpackG einige Begriffe neu, um Schlupflöcher zu verhindern. Versand- und Umverpackungen werden jetzt weitgehend wie Verkaufsverpackungen behandelt. Außerdem muss eine Verpackung nicht mehr zwangsläufig, sondern nur typischerweise beim Endverbraucher als Abfall anfallen, damit die Pflicht zur Beteiligung an einem dualen System besteht.
Die neu geschaffene zentrale Stelle soll als neutrale Instanz die effiziente, transparente und gerechte Umsetzung des Gesetzes sicherstellen. Die Finanzierung soll vom dualen System und anderen Anbietern von Branchenlösungen übernommen werden.
Weiterhin sieht das VerpackG deutlich höhere Recyclingziele vor (§ 6 VerpackG). Dies kann zu wesentlich höheren Kosten führen.
Es gelten deutlich erhöhte Anforderungen an Ressourceneffizienz, Verwertung und Wiederverwendbarkeit (§ 4 VerpackG). Auch dies wird nicht spurlos an den betroffenen Gruppen vorübergehen.
Nachweislich gut recycelbare Verpackungen sollen bei der Entgeltbemessung besser gestellt werden (§ 21 VerpackG). Durch diesen eher marktwirtschaftlich orientierten Punkt soll die höherwertige Verwertung insgesamt gestärkt werden.
Registrierungen bei der zentralen Stelle vor dem Inverkehrbringen ist nachhaltig zu empfehlen. Ansonsten drohen Vertriebsverbote bei Verstößen (§ 9 VeroackG)!
Branchenlösungen sind nur unter gestiegenen Auflagen möglich. Die Anforderungen betreffen unter anderem die Verwertung, die Dokumen- tation und die Finanzierung (§ 8 VerpackG).
Die qualifizierte Datenmeldung an die zentrale Stelle ist obligatorisch. Künftig gibt es keine Bagatellgrenzen bei Datenmeldungen (§ 10 VerpackG).
Ziel der Verpackungsverordnung, kurz VerpackV, ist es, die Umweltbelastungen aus Verpackungsabfällen zu verringern und das Recycling von Verpackungen zu fördern. Erfahren Sie jetzt, was die Verordnung konkret für Sie bedeuten kann.
Die Verpackungsverordnung (VerpackV) stellt die nationale Umsetzung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle des Europäischen Parlaments und des Europarats dar. Diese Verpackungsverordnung bezweckt, das Aufkommen von Verpackungsabfällen zu vermeiden oder deren Auswirkungen auf die Umwelt zu verringern. Weiter sollen die Wiederverwendung von Verpackungen, die stoffliche Verwertung sowie andere Formen des Recyclings Vorrang vor der reinen Beseitigung von Verkaufsverpackungen haben.
Verbundfolie kann nur mechanisch oder chemisch in die einzelnen Folienarten getrennt werde. Deshalb muss eine Mono-Folie als Ausgang eingesetzt werden um eine Kreislaufwirtschaft zu erreichen.
Ein Wiederverwerten von Folien im Sinn der neuen VerpackV ist möglich, wenn im Sortierprozess eine Erkennung der Folienart möglich ist. Wenn es sich dann um Mono Material handelt wie PE oder PP ist es möglich diese aus nur einer Folienart bestehende sortierte Menge wieder aufzuschmelzen und zu regranulieren. Dann kann aus diesem Material wieder ein Produkt aus diesem Stoff hergestellt werden. Im Sinn einer Kreislaufwirtschaft ist dies für Pflanztöpfe erreicht wie das von Pöppelmann dargestellt wird.
Grundlage für Überlegungen zum Kreislaufprinzip war die Erkenntnis, dass in einer Welt mit endlichen Ressourcen nur Produktionsverfahren mit einem wirklichen stofflichen Kreisschluss unbeschränkt fortgeführt werden können. In einigen Jahrzehnten oder Jahrhunderten werden die bislang genutzten nichterneuerbaren Rohstoffe als Quellen aufgezehrt sein, während die zur Verfügung stehenden stofflichen Senken für Abfall- und Reststoffe ausgeschöpft sein werden. Kreislaufwirtschaft nimmt daher den Stoffkreislauf der Natur zum Vorbild und versucht, kaskadische Nutzungen ohne Abfälle (zero waste) und ohne Emissionen (zero emission) zu erreichen.
Im Jahr 2005 betrugen die Materialflüsse der Weltwirtschaft etwa 62 Milliarden Tonnen, wobei 58 Milliarden Tonnen aus neu gewonnenen Rohstoffen stammten und vier Milliarden Tonnen (bzw. ca. sechs Prozent) aus recycelten Gütern. 44 Prozent der gesamten Materialflüsse (28 Milliarden Tonnen) wurden zur Energiegewinnung eingesetzt, insbesondere fossile Energieträger, die bei der Nutzung verbraucht werden und daher prinzipbedingt nicht recycelt werden können. Daher ist die Energiewende, der Umstieg von fossilen auf erneuerbare Energien, eine wichtige Vorbedingung zum Erreichen der Kreislaufwirtschaft.
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